\"Christlich-abendländische Werte müssen weiterhin im Schulgesetz verankert sein\"
In der Debatte um die geplante Änderung des Schulgesetzes fordert der Evangelische Arbeitskreis (EAK) der CDU Baden-Württemberg, dass es in den Schulen auch künftig Raum für christliche Werte und Traditionen gibt. "Wir wollen keine laizistischen und religionsfreien Schulen", fasst die EAK-Landesvorsitzende Sabine Kurtz MdL die Meinung des EAK Baden-Württemberg nach seiner letzten Vorstandssitzung zusammen.
Die christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte hätten Baden-Württemberg entscheidend beeinflusst. "Diese Prägung muss sich auch an unseren Schulen widerspiegeln", betont Sabine Kurtz. Sie müssten auch weiterhin die Möglichkeit haben, Gebete, Gottesdienste und Weihnachtsfeiern durchzuführen. "Wir wollen, dass Religion auf der Grundlage von Toleranz in den öffentlichen Bildungseinrichtungen stattfindet und nicht ausgesperrt wird", erklärt die EAK-Landesvorsitzende. Dass Religion für junge Menschen bedeutsam sei, zeige auch die aktuelle Jugendstudie Baden-Württemberg 2015 der Jugendstiftung Baden-Württemberg und des Landesschülerbeirats, wonach sich über 70 % der Jugendlichen als religiös bezeichnen.
Der EAK begrüßt, dass sich die Regierungsfraktionen zwischenzeitlich auf Druck von CDU und FDP bis zum Herbst Zeit lassen, um das Schulgesetz in Baden-Württemberg an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 anzupassen. Ursprünglich wollte Grün-Rot eine Schulgesetzänderung kurzfristig noch vor der Sommerpause durchziehen. "Mit einem unüberlegten Schnellschuss bei diesem wichtigen und sensiblen Thema ist niemand gedient", so Sabine Kurtz mit Hinweis auf die aufschlussreiche Anhörung von Experten, die die Landtagsfraktionen von CDU und FDP am 17. Juli durchgeführt haben. Grün-Rot habe bisher lediglich eine ersatzlose Streichung von § 38 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes vorgeschlagen, wonach der Lehrerschaft die Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen erlaubt ist. "Diese Lösung greift zu kurz und beinhaltet die Gefahr eines Abgleitens in den Laizismus", stellt die CDU-Landtagsabgeordnete fest.
Die besondere Stellung des Christentums finde sich in der baden-württembergischen Landesverfassung, wonach die Kinder in den Schulen auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte erzogen werden sollten. "Diese Vorgabe muss in Zukunft auch im Schulgesetz deutlich verankert werden", erklärt die EAK-Landesvorsitzende. In Ergänzung zur Streichung des o.g. Satz müsse die Erziehung auf der Grundlage christlicher Werte und Traditionen an anderer Stelle im Schulgesetz eingefügt werden. Der EAK-Landesvorstand fordert die CDU-Landtagsfraktion auf, eine entsprechende Empfehlung einer Tübinger Verfassungsrechtlerin während der Anhörung von CDU und FDP umzusetzen.
Einen weiteren Aspekt der von Grün-Rot vorgeschlagenen Schulgesetzänderung kritisierte der EAK-Landesvorstand ebenfalls: "Die Schulen dürfen bei der Entscheidung über Verbote von Kopftüchern bei Lehrerinnen nicht allein gelassen werden". Er fordert klare Kriterien, wann ein entsprechendes Verbot ausgesprochen werden dürfe bzw. müsse und wann nicht. Ansonsten seien Streitigkeiten an den Schulen vorprogrammiert.
Zum Hintergrund:
Eine Änderung des Schulgesetzes in Baden-Württemberg gilt aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.Januar 2015 als notwendig. Demnach ist das pauschale Verbot des Tragens eines muslimischen Kopftuchs von Lehrerinnen in öffentlichen Schulen verfassungswidrig. Ein Kopftuchverbot dürfe nur im Einzelfall ausgesprochen werden, etwa wenn der Schulfrieden konkret gefährdet oder gestört ist, so das Gericht. Eine Privilegierung der christlichen oder jüdischen Religion sei nicht zulässig.
Derzeit haben acht der 16 Bundesländer ein Kopftuchverbot in ihren Schulgesetzen festgehalten: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, NRW, Saarland (in Baden-Württemberg gilt das Kopftuchverbot auch in Kindertagesstätten). Davon nehmen drei Bundesländer (Baden-Württemberg, NRW, Saarland) christliche Symbole in den Regelungen explizit aus.
Die Kopftuchverbote in den Schulgesetzen dieser acht Länder waren in Folge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003, wonach ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen im Unterricht nur aufgrund eines Gesetzes ausgesprochen werden darf, eingeführt worden.
In Baden-Württemberg muss das Schulgesetz nun geändert werden, da das dortige Kopftuchverbot analog zur (vom Bundesverfassungsgericht explizit beanstandeten) Regelung in NRW gestaltet wurde.