Satzung
1. | Name Der EAK Baden-Württemberg führt den Namen: EAK - Evangelischer Arbeitskreis der CDU/CSU
Landesverband Baden-Württemberg
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2. 2.1 2.2 |
Mitgliedschaften Ordentliche Mitgliedschaft Ordentliches Mitglieder des EAK Baden-Württemberg ist jede Person, die der CDU Baden-Württemberg angehört und evangelischen Bekenntnisses ist. Zum evangelischen Bekenntnis zählen alle Mitglieder der evangelischen Landeskirchen in Baden und Württemberg sowie der in der "Arbeitsgemeinschaft der Christlichen Kirchen" (ACK) versammelten bzw. mit ihr verbundenen protestantischen Kirchen und Gemeinschaften. Beratende Mitgliedschaft Jeder, der sich mit den Zielen und Grundsätzen, die in der Grundordnung des Evangelischen Arbeitskreises der CDU/CSU niedergelegt sind, identifiziert und keiner anderen Partei oder mit der CDU/CSU sonst konkurrierenden Gruppierung angehört, ist herzlich willkommen, als beratendes Mitglied (ohne Wahlrecht) mitzuarbeiten. |
3. |
Aufbau Der EAK Baden-Württemberg gliedert sich in - den Landesverband - die Kreisverbände - die Stadt- bzw. Ortsverbände |
4. | Organe des EAK Landesverbandes Baden-Württemberg |
4.1 |
Die Landestagung Die Landestagung bestimmt die Ziele und Grundsätze der Arbeit des Landesverbandes. Die Landestagung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Landestagung soll je Amtsperiode im einen und danach im anderen Landesteil stattfinden. Bei der Landestagung sind alle Mitglieder - im Sinne von Ziffer 2.1 - stimmberechtigt. Die Landestagung wählt alle zwei Jahre den Landesvorstand und die Kassenprüfer. |
4.2 | Der Landesvorstand Die Mitglieder des Landesvorstandes werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig |
Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus | |
- dem/den Ehrenvorsitzenden | |
- der/dem Landesvorsitzenden | |
- zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden | |
- dem/der Kassenbeauftragten | |
- der/dem Pressesprecher/in | |
- bis zu 10 Beisitzer/innen | |
- bis zu 5 weiteren vom Landesvorstand kooptierten Personen mit beratender Stimme |
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Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung |
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5 | Schlussbestimmungen Im übrigen gelten die Ordnungen des EAK-Bundesarbeitskreises, sowie Satzung und Geschäftsordnung der CDU Baden-Württemberg. Diese Satzung ist mit Beschluss der Landestagung am 09.11.2002 in Pforzheim in Kraft getreten und wurde durch Beschlüsse der Landestagungen am 11.11.2006 in Mannheim und am 09.10.2010 in Heilbronn geändert. |